Offizielles Manifest zum Veto-Recht
„In Kraft getreten am 16. März 2026"
Offizielles Manifest zum Vetorecht für REVENGE (tt33164064)“.
§1 Klausel zur Wahrung der künstlerischen Integrität und des Teamwohls
Der Schöpfer und alle am Projekt beteiligten Personen haben das Recht auf ein Sicheres, respektvolles und professionelles Arbeitsumfeld. Dies umfasst insbesondere:
- Einhaltung aller gesetzlichen Schurzrechte: Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz vom Minderjährigen, Arbeitszeiten und Arbeitssicherheit sind zu jedem Zeitpunkt zwingend und ohne Ausnahme einzuhalten.
- Berücksichtigung des Wohlbefindens: Die physische und psychische Gesundheit des Teams sowie der Darsteller steht über wirtschaftlichen Interessen.
- Akzetanz von Vetorechten: Berechtigte Einwände der kreativen Leitung bezüglich der Arbeitsbedingungen, der Besetzung oder der inhaltlichen Umsetzung müssen von Produzenten akzeptiert und berücksichtigt werden.
§2 Vorbehalt des Final-Cut-Rechts und der kreativen Letztentscheidung
Das vertraglich vereinbarte Vetorecht der künstlerischen Leitung ist für alle Partner bindend. Für alle Verträge, die ab dem 16.03.2026 geschlossen werden, gilt:
- Schutz der Mitwirkenden: Dieses Recht schützt die gesamte kreative Kernbelegschaft. Dazu zählen insbesondere Darsteller*innen, Sänger*innen, Tänzer*innen und Synchronsprecher*innen.
- Sonderkündigungsrecht bei Vertagsbruch: Sollte ein Produzent oder Partner gegen das kreative Vetorecht verstoßen oder dieses missachten, liegt ein schwerwiegender Vertagsbruch vor.
- Sofortige Kündigung: In diesem Fall haben die betroffenen Künstler*innen das Recht, die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass ihnen daraus finanzielle oder rechtliche Nachteile entstehen
§3 Schutz der Stimm- und Musikrechte sowie plattformübergreifende Nutzung
Die Stimme und die musikalischen Werke aller Mitwirkenden sind geschützte Güter. Für alle Audioaufnahmen,Gesänge und Kompositionen gilt:
- Zweckbindung der Stimme: Die Stimmevon Darsteller*innen, Sänger*innen und Synchronsprecher*innen dürfen nur für das vereinbarte Projekt genutzt werden.
- Recht auf eigene Musik: Die Urherberrechte an allen Songs und Soundtrack verbleiben vollmfänglich bei den jeweiligen Musikproduzent*innen, Komponist*innen und Künstler*innen.
- Plattformübergreifender Schutz: Diese Rechte gelten ausdrücklich für die Film- und Serienproduktion sowie vollumfäglich für die Videospielindustrie.
- Verbot unautorisierter Nutzung: Jede Weiterverwendung vom Stimme oder Musik für andere Projekte oder KI-geschütze Systeme (wie Voice Cloning) ohne seperate Zustimmung ist strenstens untersagt.
§4 Dauerhafter Werksschutz und Regelung zur Rechtsnachfolge
Das kreative Vetorecht ist unbegrenzt und schützt das Werk dauerhaft vor nachträglichen Veränderungen.
- Schutz vor Kürzungen und Zensur: Sollten Vertreter, Verleiher, Kinobetreiber oder Streaming-Dienste eigenmächtige Schnitte, Kürzungen oder inhaltliche Anpassungen vornehmen wollen, greift das uneingeschränkte Vetorecht der künstlerischen Leitung.
- Lebenlanger und dauerhafter Schutz: Dieses Vetorecht gilt lebenlang und bleibt auch für alle zukünfiten Auswertungen des Werkes vollmfänglich bestehen.
- Rechtsnachfolge und Vermächnis: Nach dem Ableben des Schöpfers geht dieses Recht zu 100 % als unantastbares Vermächtnis auf die Tochter über. Sie übernimmt damit die volle kreative Kontrolle und die finale Entscheidungsmacht über die gesamte Saga und deren Spin-offs.
§ 5 Förderung deskünstlerischen Potenzials und Schutz vor Leistungsdruck
Die Produktion verflichtet sich, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das die freie Entfaltung des kreativen Talents ermöglicht.
- Entfaltung des Talents: Darsteller*innen und Mitwirkende sollen ihre individuellen künstlerischen Fähigkeiten und ihr volles Potenzial abrufen können, ohne durch starre, rein kommerzielle Vorgaben eingeschrenkt zu werden.
- Schutz vor unzulässigem Druck: Musikproduzent*innen, Künstler*innen und Darsteller*innen werden vor unetischen Zeit-und Leistungsdruck geschützt. Die künstlerische Qualität und das menschliche Wohlbefinden stehen im Vordergrund, da kreative Höchstleistungen ein respecktvolles Umfeld erfordern.
§ 6 Schutz vor Zensur, staatlichen Maßnahmen und Herabwürdigung
Die am 16.03.2026 definierte Originalfassung des Werks ist als unteilbares Kunstwerk geschützt.
- Umgang mit staatlichen Maßnahmen: Sollte dem Werk eine Inzizierung, Beschlagnahmung oder eine behördliche Einschrenkung drohen oder ausgesprochen werden, titt das uneingeschränkte Vetorecht in Kraft.
- Schutz vor Menschenwürde: Eine solche Maßnahme oder der versuch, das Werk gegen den Willen der Schöpfer zu verändern, wird als Verletzung der künstlerischen Integrität und als Herabwürdigung der Lebensleitung aller Beteiligten gewertet.
- Absolutes Kürzungsverbot: Jede nachträgliche Kürzung, Verfremdung oder Zensur des Werkes zum Zweck einer leichteren Freigabe oder Alterseinstufung ist strikt untersagt. Das Werk wird ausschließlich in seiner originalen, unveränderten Form bewahrt.
§ 7 Personalauswahl und Schutz des kreativen Umfelds
Um ein Kilma der absoluten Sicherheit, des Vertauens und der Freude am Set zu garantieren, funktioniert das Team als eine gewählte, harmonische Einheit.
- Personal-Mitspracherecht: Die Hauptdarsteller*innen und die kreativen Leitung haben das Recht, engste Teammitglieder in den Schlüsselpositionen (wie Kamera, Maskenbild, Kostüm und Regie) mitzubestimmen oder unpassendes Personal abzulehnen.
- Schutz vor aufgezwungener Herarchie: Es ist Produzenten oder Studios untersagt, dem Team gegen dessen Willen Fühungspersonal oder Mitarbeiter vorzusetzen, die durch ihr Verhalten Druck, Stress oder ein Klima des Misstrauens erzeugen.
- Wahrung der Menschenwürde: Jede Persolnalentscheidung des Studios, welche die künstlerische Entfaltung oder die Menschenwürde am Set gefährdet, kann durch das kreative Vetorecht blockiert werden.
Daniel Hartmann